Satzung

 

des Fördervereins

 

 

 

Erhalt des Förderturms Schacht 3 Oer-Erkenschwick

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 1

 

NAME UND SITZ

 

 

 

Der Förderverein führt den Namen “Erhalt des Förderturms Schacht 3 Oer-Erkenschwick”. Er hat seinen Sitz unter der Adresse „Am Ziegeleitor“ in 45739 Oer-Erkenschwick.

 

 

 

 

 

§ 2

 

ZWECK DES FÖRDERVEREINES

 

 

 

Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Förderverein ist ideologisch ungebunden.

 

 

 

Der Förderverein macht sich zur Aufgabe, den Förderturm von Schacht III des Bergwerks Ewald Fortsetzung in Oer-Erkenschwick als historische Landmarke zu erhalten, und als prägende Einrichtung der Stadtgeschichte dauerhaft der Öffentlichkeit zu erhalten. Der Förderturm ist Sinnbild der Industrialisierung der Stadt. Er ist zugleich einer der ältesten erhaltenen Strebengerüste in Fachwerkbauweise Westfalens. Der Turm ist als Baudenkmal anerkannt eingetragen.

 

Der Verein verfolgt hiermit den Zweck der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes sowie der Heimatpflege und –Kunde. Er soll darüber hinaus das Bewusstsein der Bürger für die kulturelle und geschichtliche Entwicklung der Stadt Oer-Erkenschwick und des Bergbaus in der Region erhalten und fördern.

 

Dieser Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch die Akquirierung von Spenden und Sachleistungen sowie eigene Leistungen zur Verwaltung, Pflege und Erhalt des Förderturmes

 

 

 

 

 

§ 3

 

SELBSTLOSIGKEIT

 

 

 

Der Förderverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

 

§ 4

 

MITGLIEDSCHAFT

 

 

 

Ordentliche Mitglieder können sein

 

 

 

a) ordentliche Mitglieder über 18 Jahre und juristische Personen,

 

b) Jugendmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

 

 

 

Mitglied kann also jede natürliche oder juristische Person sein.

 

 

 

Der Antrag auf Annahme in den Förderverein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Fördervereins an.

 

 

 

Die Mitgliedschaft erlischt

 

 

 

(1) durch Tod,

 

(2) durch Austritt,

 

dieser ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

 

Der Austritt ist nur möglich zum Schluss des Geschäftsjahres.

 

(3) durch Ausschluss seitens des Vorstandes,

 

a) bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,

 

b) wegen unehrenhafter Handlungen,

 

c) wenn der Jahresbeitrag oder andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 6 Monaten rückständig sind und ihre Zahlungen nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt,

 

d) wegen fördervereinsschädigenden Verhaltens.

 

 

 

Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes.

 

Mit dem Ausscheiden aus dem Förderverein erlöschen alle Ansprüche dem Förderverein gegenüber.

 

 

 

 

 

 

 

§ 5

 

RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

 

 

 

Die Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung des Fördervereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und, vom vollendeten 18. Lebensjahr ab, das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Das passive Wahlrecht beginnt vom vollendeten 18. Lebensjahr an.

 

 

 

Die Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch in ihrer Eigenschaft als Mitglieder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Fördervereins. Ausgenommen sind Kosten nach § 8 Abs. 10.

 

 

 

Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

 

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Laufe eines Geschäftsjahres ist der Mitgliedsbeitrag für das gesamte Geschäftsjahr noch fällig; er wird nicht zurückerstattet.

 

 

 

 

 

 

 

§ 6

 

VERWENDUNG VON MITTELN

 

 

 

Mittel des Fördervereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

 

 

 

 

 

 

§ 7

 

GESCHÄFTSJAHR

 

 

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

 

 

 

 

§ 8

 

ORGANE DES FÖRDERVEREINS

 

 

 

Die Organe des Fördervereins sind

 

(1) Die Mitgliederversammlung,

 

(2) der geschäftsführende Vorstand.

 

 

 

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Kassierer/in, dem/der Schriftführer/in und weiteren 3 Beisitzern/innen.

 

 

 

Der Förderverein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, vertreten.

 

 

 

Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl eines Vorstandes ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes aus dem Förderverein kann der Vorstand ein weiteres Mitglied zur kommissarischen Führung der Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung in den Vorstand berufen.

 

Für die Wahl des Beirates kann die Mitgliederversammlung ein anderes Verfahren beschließen.

 

Die Wiederwahl von Mitgliedern des Vorstandes ist zulässig.

 

 

 

Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Förderverein nur in der Weise begründen, dass die Haftung auf das Vermögen des Fördervereins beschränkt ist.

 

 

 

Demgemäß soll in allen namens des Fördervereins abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Mitglieder des Fördervereins für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vermögen des Fördervereins haften.

 

Der Eingang von Verbindlichkeiten von über 500,00 Euro pro Einzelfall bedarf zu seiner Gültigkeit eines Mehrheitsbeschlusses des geschäftsführenden Vorstands.

 

 

 

Der Vorstand leitet den Förderverein und beschließt über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen. Der Vorstand ist bei Bedarf durch den ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch einen Stellvertreter einzuberufen. Die Einladung hat in der Regel sieben Tage vorher schriftlich oder mündlich

 

zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens zwei Tagen bei telephonischer Bekanntgabe. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.

 

 

 

Der Vorstand ist ebenfalls zuständig für die Verhängung von Fördervereinsstrafen.

 

 

 

Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften sind aufzubewahren.

 

 

 

Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus. Entstandene Kosten werden nach Vorlage von Belegen oder glaubhaftem Nachweis ersetzt. Der Vorstand haftet nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten.

 

 

 

Der Vorstand hat nach Abschluss jedes Geschäftsjahres Anspruch auf Entlastung, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Die Entlastung wirkt als Verzicht auf Regressansprüche gegenüber dem Vorstand.

 

 

 

 

 

 

 

§ 9

 

MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 

 

 

Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit Frist von 14 Tagen durch Ankündigung in der “Stimberg Zeitung“, sowie durch Aushang im Schaukasten des Bergbau– und Geschichtsmuseum

 

einzuladen sind, wobei die anstehende Tagesordnung ausschließlich dem Aushang am Bergbau- und Geschichtsmuseum beigefügt ist. Auswärtige Mitglieder erhalten die Einladung per Post.

 

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden.

 

 

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand mit Frist von 14 Tagen einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der beitragspflichtigen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes verlangen. Der Vorstand kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.

 

 

 

Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Fördervereins betreffen.

 

 

 

Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.

 

 

 

Vertretung in der Mitgliederversammlung ist nicht zulässig. Die Beschlussfassungen erfolgen offen, soweit nicht mindestens zwei Mitglieder die geheime Abstimmung beantragen oder gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegen stehen.

 

 

 

Der Mitgliederversammlung obliegen:

 

 

 

1) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer.

 

(2) Entlastung des gesamten Vorstandes.

 

(3) Wahl des neuen Vorstandes.

 

(4) Wahl von zwei Kassenprüfern.

 

Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muss. In der Gründungsversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt, wovon einer auf die Dauer von einem Jahr gewählt wird. Jeweils nach Ablauf einer Amtsperiode wird ein Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren neu gewählt. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft ist eine Wahl des Kassenprüfers erforderlich. Der neue Kassenprüfer wird für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Kassenprüfers gewählt.

 

(5) Jede Änderung der Satzung.

 

(6) Entscheidungen über die eingereichten Anträge.

 

(7) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

(8) Auflösung des Fördervereins.

 

 

 

 

 

 

 

§ 10

 

FÖRDERVEREINSVERMÖGEN

 

 

 

Der Förderverein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keinen eigenwirtschaftlichen Zweck.

 

 

 

Alle Einnahmen und Mittel des Fördervereins werden ausschließlich zur Erreichung der satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Die aus dem Fördervereinsvermögen beschafften Gegenstände und Lehrmittel bleiben Eigentum des Fördervereins, sofern es sich nicht um Verbrauchsgüter oder sachbezogene Zuwendungen handelt. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fördervereins. Der Förderverein begünstigt keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fördervereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.

 

 

 

 

 

 

 

§ 11

 

SATZUNGSÄNDERUNG

 

 

 

Satzungsänderungen können nur mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 12

 

AUFLÖSUNG DES FÖRDERVEREINS

 

 

 

Die Auflösung des Fördervereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

 

 

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Fördervereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Fördervereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Das Vermögen fällt dann dem Bergbau- und Geschichtsverein Oer-Erkenschwick e.V. zur ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke zu.

 

 

 

 

 

 

 

§ 13

 

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

 

 

Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen ist Recklinghausen. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Recklinghausen.

 

 

 

 

 

 

 

Oer-Erkenschwick, den 6. Dezember 2017

 



Diese Seite wurde mit Jimdo erstellt!

Mit Jimdo kann sich jeder kostenlos und ohne Vorkenntnisse eine eigene Homepage gestalten. Design auswählen, Klick für Klick anpassen, Inhalte in Sekunden integrieren, fertig!
Jetzt unter de.jimdo.com für eine kostenlose Webseite anmelden und sofort loslegen.